Der § 70 der Strahlenschutzverodnung regelt die Buchführung und Mitteilung beim genehmigungsbedürftigen Umgang mit radioaktiven Stoffen. Dabei kann die zuständige Behörde im Einzelfall von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht ganz oder teilweise befreien. Dieser Paragraph liest sich sehr trocken und scheint schwer umsetzbar. Nicht jedem ist bewusst, dass er sich im Bereich dieses Paragraphen bewegt. Hier nur einige Beispiele:
Besonders dort wo Publikumsverkehr herrscht sollte erhöhtes Augenmerk auf derartige Gefahren gerichtet werden. Oftmals wird in Unkenntnis des Gefahrenpotentials, der von solchen Gegenständen ausgeht, falsch gehandelt. Wir sind Ihnen bei der Umsetzung der Strahlenschutzverordnung, der Erstellung von Inventarlisten sowie bei der Regelung der gesetzlichen Formalitäten behilflich. Dabei blicken wir auf eine jahrelange Erfahrung zurück.
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