Verpackung, Kennzeichnung und Transport von radioaktiven Stoffen

Beim Transport von radioaktiven Stoffen ist zur Vermeidung von Transportschäden auf eine sichere Verpackung zu achten. Dabei unterscheidet man verschiedene Typen, die auf die Sicherheit bei der Beförderung schliessen lassen.

Freigestellte Versandstücke

für Feuermelder, klinische Reagenzien etc..

Sie enthalten so geringe Mengen radioaktiver Stoffe, daß Sie von den meisten Auslegungs- und Verwendungsvorschriften freigestellt werden können. Außerdem müssen Sie bestimmte Anforderungen erfüllen, z.B. muß beim Öffnen erkennbar sein, um welchen Inhalt es sich handelt. Desweiteren müssen sie sicher gehandhabt und befördert werden können.

Industrieverpackungen

für Schulpräparate etc..

Sie werden zur Beförderung von radioaktiven Materialien verwendet, die entweder "Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität" oder "Oberflächen- kontaminierten Gegenstände" sein können.

Typ A-Versandstücke

für radiopharmazeutische Produkte

Sie sind ein sicheres, wirtschaftliches Verpackungs- mittel zur Beförderung relativ kleiner Mengen radioaktiver Stoffe. Sie sollen bei möglichen "normalen" Zwischenfällen während der Beförderung unversehrt bleiben.

Typ B-Versandstücke

für abgebrannte Brennelemente

Sie werden zur Beförderung größerer Mengen radioaktiven Materials verwendet. Diese Versand- stücke müssen den Auswirkungen auch schwerster Unfälle standhalten.

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Freigestellte Versandstücke

sind Verpackungen, die geringe Mengen radioaktiver Stoffe enthalten so dass sie von den meisten Auslegungs- und Verwendungsvorschriften freigestellt werden können. Sie müssen jedoch betimmte Anforderungen erfüllen, z.B. muss beim Öffnen erkennbar sein, dass es sich um radioaktive Stoffe handelt. Ausserdem müssen sie sicher gehandhabt und befördert werden können. Hier darf die Oberflächendosisleistung an keiner Stelle der Aussenseite 0,005 mSv/h überschreiten. Die Aussenseite ist mit der UN-Nummer gemäss ADR zu kennzeichnen, keine Gefahrzettel.

Anders als die "freigestellten Versandstücke", an deren Außenseite keine Gefahrzettel angebracht sind, werden die sonstigen Versandstücke nach drei Kategorien differenziert, die nach der an der Außenseite des Versandstückes meßbaren Oberflächendosisleistung und nach der sogenannten Transportkennzahl bestimmt sind. Die Transportkennzahl dient zur Feststellung des Strahlungspegels im Abstand von einem Meter von der Außenseite des Versandstücks. Eine niedrige Transportkennzahl schließt auch eine hohe nukleare Sicherheit ein.

Kategorie I

 

Hier darf die höchste Oberflächendosisleistung an der Außenseite des Versandstückes nicht mehr als 0,005 mSv/h betragen. die Angabe einer Transportkennzahl entfällt.

Kategorie II

 

Hier darf der Strahlungspegel an der Außenseite 0,5 mSv/h nicht überschreiten, die Transportkennzahl darf max. 1,0 sein.

Kategorie III

 

Sie gilt normalerweise für Versandstücke mit einem Strahlungspegel an der Außenseite von nicht mehr als 2 mSv/h und einer Transportkennzahl von  nicht mehr als 10; bei Versandstücken, die in geschlossener Ladung befördert werden, darf der Strahlungspegel an der Außenseite des Versandstückes sogar 10 mSv/h betragen und die Transportkennzahl ist nicht beschränkt. Die Dosisleistung an der Außenseite des Wagens darf jedoch 2 mSv/h auch hier nicht überschreiten.

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Beförderung gemäss GGVSE (Gefahrgutverordung Strasse-Eisenbahn)

Bei der Beförderung von Transportgütern der Klasse 7, die keine freigestellten Versandstücke sind, muss der Fahrer im Besitz einer ADR-Bescheinigung -über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter- der Klasse 7 sein. Ferner muss der Versender über eine atomrechtliche Transportgenehmigung verfügen, das Fahrzeug muss gemäss ADR ausgerüstet sein, die Beförderungspapiere müssen mitgeführt werden und vieles mehr.

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Ausführliche Informationen auch hier beim Bayerischen Landesamt für Umwelt