Verpackung,
Kennzeichnung und Transport von radioaktiven Stoffen
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Beim
Transport von radioaktiven Stoffen ist zur Vermeidung von
Transportschäden auf eine sichere Verpackung zu achten. Dabei
unterscheidet man verschiedene Typen, die auf die Sicherheit
bei der Beförderung schliessen lassen. |
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Freigestellte
Versandstücke
für
Feuermelder, klinische Reagenzien etc..
Sie
enthalten so geringe Mengen radioaktiver Stoffe, daß Sie von
den meisten Auslegungs- und Verwendungsvorschriften
freigestellt werden können. Außerdem müssen Sie bestimmte
Anforderungen erfüllen, z.B. muß beim Öffnen erkennbar
sein, um welchen Inhalt es sich handelt. Desweiteren müssen
sie sicher gehandhabt und befördert werden können. |
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Industrieverpackungen
für
Schulpräparate etc..
Sie
werden zur Beförderung von radioaktiven Materialien
verwendet, die entweder "Stoffe mit geringer spezifischer
Aktivität" oder "Oberflächen- kontaminierten
Gegenstände" sein können. |
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Typ
A-Versandstücke
für
radiopharmazeutische Produkte
Sie
sind ein sicheres, wirtschaftliches Verpackungs- mittel zur
Beförderung relativ kleiner Mengen radioaktiver Stoffe. Sie
sollen bei möglichen "normalen" Zwischenfällen
während der Beförderung unversehrt bleiben. |
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Typ
B-Versandstücke
für
abgebrannte Brennelemente
Sie
werden zur Beförderung größerer Mengen radioaktiven
Materials verwendet. Diese Versand- stücke müssen den
Auswirkungen auch schwerster Unfälle standhalten. |
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Freigestellte
Versandstücke
sind Verpackungen, die
geringe Mengen radioaktiver Stoffe enthalten so dass sie
von den meisten Auslegungs- und Verwendungsvorschriften
freigestellt werden können. Sie müssen jedoch betimmte
Anforderungen erfüllen, z.B. muss beim Öffnen
erkennbar sein, dass es sich um radioaktive Stoffe
handelt. Ausserdem müssen sie sicher gehandhabt und
befördert werden können. Hier darf die
Oberflächendosisleistung an keiner Stelle der
Aussenseite 0,005 mSv/h überschreiten. Die Aussenseite
ist mit der UN-Nummer gemäss ADR zu kennzeichnen, keine
Gefahrzettel. |
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Anders als
die "freigestellten Versandstücke", an deren
Außenseite keine Gefahrzettel angebracht sind, werden die
sonstigen Versandstücke nach drei Kategorien differenziert,
die nach der an der Außenseite des Versandstückes meßbaren
Oberflächendosisleistung und nach der sogenannten
Transportkennzahl bestimmt sind. Die Transportkennzahl dient
zur Feststellung des Strahlungspegels im Abstand von einem
Meter von der Außenseite des Versandstücks. Eine niedrige
Transportkennzahl schließt auch eine hohe nukleare Sicherheit
ein.
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Kategorie
I
Hier
darf die höchste Oberflächendosisleistung an der
Außenseite des Versandstückes nicht mehr als 0,005
mSv/h betragen. die Angabe einer Transportkennzahl
entfällt. |
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Kategorie
II
Hier
darf der Strahlungspegel an der Außenseite 0,5 mSv/h
nicht überschreiten, die Transportkennzahl darf max.
1,0 sein. |
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Kategorie
III
Sie
gilt normalerweise für Versandstücke mit einem
Strahlungspegel an der Außenseite von nicht mehr als 2
mSv/h und einer Transportkennzahl von nicht mehr
als 10; bei Versandstücken, die in geschlossener Ladung
befördert werden, darf der Strahlungspegel an der
Außenseite des Versandstückes sogar 10 mSv/h betragen
und die Transportkennzahl ist nicht beschränkt. Die
Dosisleistung an der Außenseite des Wagens darf jedoch
2 mSv/h auch hier nicht überschreiten. |
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Beförderung
gemäss GGVSE (Gefahrgutverordung
Strasse-Eisenbahn) Bei
der Beförderung von Transportgütern der Klasse 7,
die keine freigestellten Versandstücke sind, muss der Fahrer im Besitz einer ADR-Bescheinigung
-über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur
Beförderung gefährlicher Güter- der Klasse 7 sein. Ferner muss
der
Versender über eine atomrechtliche Transportgenehmigung
verfügen, das Fahrzeug muss gemäss ADR ausgerüstet
sein, die Beförderungspapiere müssen mitgeführt
werden und vieles mehr. |
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Ausführliche
Informationen auch hier beim Bayerischen
Landesamt für Umwelt |
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