§ 36 der Strahlenschutzverordnung

 

Bei genehmigungs- und anzeigebedürftigen Tätigkeiten sind Strahlenschutzbereiche einzurichten. Je nach Höhe der Strahlenexposition wird zwischen Überwachungsbereichen, Kontrollbereichen und Sperrbereichen, letztere als Teile der Kontrollbereiche, unterschieden.; dabei sind äußere und innere Strahlenexposition zu berücksichtigen.

  1. Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1Millisievert oder höhere Organdosen als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können.

  2. Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Organdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Milliosievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können.

  3. Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereiches, in denen Ortsdosisleistungen höher als 3 Millisievert durch Stunde sein kann.

Massgebend bei der Festlegung der Grenze von Kontrollbereich oder Überwachungsbereich ist eine Aufenthaltsdauer von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr, soweit keine andere begründeten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen.