Bei
genehmigungs- und anzeigebedürftigen Tätigkeiten sind
Strahlenschutzbereiche einzurichten. Je nach Höhe der
Strahlenexposition wird zwischen Überwachungsbereichen,
Kontrollbereichen und Sperrbereichen, letztere als Teile der
Kontrollbereiche, unterschieden.; dabei sind äußere und
innere Strahlenexposition zu berücksichtigen.
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Überwachungsbereiche
sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche
Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive
Dosis von mehr als 1Millisievert oder höhere Organdosen
als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 50
Millisievert für Haut, die Hände, die Unterarme, die
Füße und Knöchel erhalten können.
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Kontrollbereiche
sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine
effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere
Organdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder
150 Milliosievert für die Haut, die Hände, die
Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können.
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Sperrbereiche
sind Bereiche des Kontrollbereiches, in denen
Ortsdosisleistungen höher als 3 Millisievert durch Stunde
sein kann.
Massgebend
bei der Festlegung der Grenze von Kontrollbereich oder
Überwachungsbereich ist eine Aufenthaltsdauer von 40 Stunden
je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr, soweit keine andere
begründeten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen.
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