Gefahrengruppen
Um
die brandbekämpfende Feuerwehr auf eventuelle Gefahren durch
radioaktive Stoffe aufmerksam zu machen, sind Lagerstätten und
Räumlichkeiten, in denen sich radioaktive Gegenstände sowie
Anlagen und Geräte in denen solche fest eingebaut sind,
kenntlich zu machen. Die Strahlenschutzverordnung sagt im §52
Vorbereitung der Brandbekämpfung folgendes aus.
Zur
Vorbereitung der Brandbekämpfung sind mit den nach
Landesrecht zuständigen Behörden die erforderlichen
Maßnahmen zu planen. Hierbei ist insbesondere festzulegen, an
welchen Orten die Feuerwehr (in untertägigen Betrieben:
Grubenwehr) im Einsatzfall
-
ohne
besonderen Schutz vor den Gefahren radioaktiver Stoffe
tätig werden kann (Gefahrengruppe I),
-
nur
unter Verwendung einer Sonderausrüstung tätig werden
kann (Gefahrengruppe II) und
-
nur
mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzuziehung eines
Sachverständigen, der die während des Einsatzes
entstehende Strahlengefährdung und die anzuwendenden
Schutzmaßnahmen beurteilen kann, tätig werden kann
(Gefahrengruppe III).
Die
betroffenen Bereiche sind jeweils am Zugang deutlich sichtbar
und dauerhaft mit dem Zeichen "Gefahrengruppe I",
"Gefahrengruppe II" oder "Gefahrengruppe
III" zu kennzeichnen.
Die
Gefahrengruppen sind gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV
500) wie folgt definiert: Gefahrengruppe
I Der
Gefahrengruppe IA sind zuzuordnen:
-
Bereiche
(z.B. Brandabschnitte) mit radioaktiven Stoffen, deren
Gesamtaktivität das 10^4-fache der Freigrenze
(Freigrenze nach Anlage III, Tabelle 1 der StrlSchV) nicht
übersteigt;
-
Bereiche
mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, deren Gesamtaktivität
das 10^7-fache der Freigrenze nicht übersteigt,
sofern ihre thermische und mechanische Beanspruchbarkeit den
Anforderungen der Temperaturklasse 6 und der Schlagklasse 6
nach DIN 25426 Teil 1 genügt;
-
Bereiche
mit radioaktiven Stoffen in für diese zugelassenen Type B-
oder C-Behältern (siehe GGVS, Anlage A), deren Gesamtaktivität
das 10^7-fache der Freigrenze nicht übersteigt.
Gefahrengruppe
II Der
Gefahrengruppe IIA sind zuzuordnen:
-
Bereiche
(z.B. Brandabschnitte) mit radioaktiven Stoffen, deren
Gesamtaktivität größer als das 10^4-fache und
nicht größer als das 10^7-fache der Freigrenze
ist, soweit sie nicht der Gefahrengruppe IA zugeordnet
werden können.
Gefahrengruppe
III Der
Gefahrengruppe IIIA sind zuzuordnen:
-
Bereiche
(z.B. Brandabschnitte) mit radioaktiven Stoffen, deren
Gesamtaktivität das 10^7-fache der Freigrenze übersteigt,
soweit sie nicht der Gefahrengruppe IA oder IIA gemäss
den Sonderregelungen nach zugeordnet
werden können;
-
Bereiche
in denen Umgang, die Aufbewahrung und Verarbeitung von
Kernbrennstoffen nach §§ 6 und 9 Atomgesetz (AtG) sowie
für die Genehmigung von Anlagen
nach § 7 AtG;
-
Bereiche,
deren Eigenart im Einsatzfall die Anwesenheit einer
fachkundigen Person erforderlich macht.
Sonderregelungen
der Zuordnung zu einer Gefahrengruppe In
Grenzfällen kann ein Bereich mit radioaktiven Stoffen einer
anderen Gefahrengruppe zugeordnet werden, als es seiner
Gesamtaktivität entsprechen würde. Die Möglichkeiten einer
solchen Sonderregelung sind im Einzelfall zu begutachten und
zu bewerten.
Unter
Einsatzbedingungen sind dabei
Besonderheiten zu berücksichtigen.
Die Gefahrengruppen müssen in Zusammenarbeit der
zuständigen Feuerwehr und den nach Landesrecht zuständigen
Behörden sowie einem
Fachkundigen nach Strahlenschutzverordnung ermittelt und
festgelegt werden. Auf diesem Gebiet hat das
Team-Strahlenschutz einschlägige und praktische
Erfahrungen.
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